
VTRM GmbH
VerkehrsTechnik Rhein Main
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verkehrssicherung (AGB) der VTRM GmbH
§ 1 Geltungsbereich, Angebot und Vertragsschluss
- Diese AGB gelten ausschließlich für Verträge über Vermietung und Wartung von Verkehrssicherungsleistungen wie Verkehrszeichen, Absperrmaterial, Lichtsignalanlagen (LSA) etc. sowie Verkehrssicherungsleistungen zwischen dem Auftragnehmer (VTRM GmbH) und dem als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB handelnden Auftraggeber.
Diese AGB´s gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit demselben Auftraggeber, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
Änderungen dieser AGB teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber in Textform mit. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht binnen sechs Wochen nach Mitteilung in Textform widerspricht. Widerspricht er, steht dem Auftragnehmer ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 10 Ziffer 2 zu.
- Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten ist. Die in unseren Angeboten genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Annahme der Bestellung erfolgt schriftlich, Zusagen von Liefer-/Ausführungsterminen erfolgen unter Vorbehalt des Erhalts der Behördlichen Genehmigungen.
§ 2 Vertragsgegenstand bei Verkehrssicherung / Pflichten des Auftraggebers
Soweit zwischen den Parteien nicht anders vereinbart, beinhalten die Verkehrssicherungsleistungen des Auftragnehmers Folgendes:
- Die sachgerechte Ausführung der vereinbarten Leistung sowie die Gestellung der erforderlichen Maschinen, Geräte und Materialien.
Die Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Auftraggeber, es sei denn, er hat die Wartung und Kontrolle der Verkehrssicherung auf den Auftragnehmer übertragen, der diese entsprechend dokumentiert. Wartungs- und Kontrollintervalle sind schriftlich zu vereinbaren. - Alle vom Auftragnehmer an den Auftraggeber übergebenen Verkehrssicherungsmaterialien und -einrichtungen verbleiben im Eigentum des Auftragnehmers. Liegt die Baustellenbetreuung gemäß ZTV-SA beim Auftraggeber, haftet dieser für Verlust und Beschädigung des zur Verfügung gestellten Verkehrssicherungsmaterials. Beschädigungen durch den Auftraggeber und daraus resultierende Folgekosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Verkehrssicherungsmaterial/Beschilderung/Absperrmaterial ist nicht gegen Diebstahl oder Zerstörung versichert. Abhanden gekommene oder beschädigte Teile werden dem Mieter mit dem Wiederbeschaffungswert (Neuwert) in Rechnung gestellt. Mit Beginn des Mietverhältnisses tritt der Mieter als Betreiber des Mietobjektes auf und verpflichtet sich, dieses sachgemäß zu behandeln und bei Mietende in unbeschädigtem Zustand zurückzuliefern.
- Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass der Auftragnehmer ungehindert den Ort der Dienstleistung erreichen kann. Ebenso hat der Auftraggeber Rahmenbedingungen für die ungehinderte Durchführung der Verkehrssicherungsarbeiten sicherzustellen. Hindernisse durch Maschinen, Baumaterialien sowie Verschmutzungen, insbesondere im Zusammenhang mit vom Auftragnehmer auszuführenden Markierungsarbeiten, sind vom Auftraggeber zu entfernen. Wartezeiten, die durch Behinderungen entstehen, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
- Bei fristgerecht aufgestellten Haltverbotszonen durch den Auftragnehmer veranlasst der Auftraggeber ggf. notwendige Abschleppmaßnahmen auf eigene Kosten, wenn durch abgestellte Fahrzeuge die Dienstleistung nicht erbracht werden kann.
§ 3 Untersuchungs- und Rügepflicht / Abnahme
Der Auftraggeber hat Mängel hinsichtlich der Leistung binnen 24 Stunden dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen. Unabhängig von einer ausdrücklichen Abnahme gilt die Leistung als abgenommen, wenn eine Rüge nicht unverzüglich, spätestens innerhalb eines Arbeitstages nach Ausführung, schriftlich angezeigt wurde.
§ 4 Behördliche Genehmigungen
Der Auftraggeber ist für die erforderlichen behördlichen Genehmigungen für die Einrichtung der Verkehrssicherungsmaßnahmen verantwortlich. Er kann den Auftragnehmer beauftragen, diese zu erwirken. Er trägt dafür Sorge, dass die Genehmigungen rechtzeitig vor Leistungsbeginn vorliegen. Die Kosten für die Genehmigungen trägt der Auftraggeber. Sollte die Genehmigung durch den Auftragnehmer gestellt werden, sind die Kosten für die Genehmigung dennoch durch den Auftraggeber zu übernehmen. Für die Bearbeitung berechnet der Auftragnehmer eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15% auf die anfallenden Kosten.
§ 5 Weisungsrecht und Unterauftragnehmer
- Der Auftragnehmer bestimmt aufgrund seiner Fachkenntnis die Art und Weise der Ausführung selbst. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den ausführenden Mitarbeitern unmittelbar Anweisung zu erteilen oder sie, auch nicht vorübergehend, für eigene Zwecke einzusetzen.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vertraglichen Leistungen durch zuverlässige Dritte zu bewirken.
§ 6 Preise und Preisanpassungen
- Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer Soweit nach Stunden oder Tagen abgerechnet wird gilt Folgendes: Auf- oder Abbautage bzw. Anlieferungs- oder Rückgabetage gelten als volle Tage. Über die Verlängerung befristeter Verträge muss spätestens eine Woche vor deren Ablauf eine Einigung erfolgt sein.
- Bei Veränderung der Kosten, die der Kalkulation der Preise zugrunde liegen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarten Preise anzupassen. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber die Anpassung unter Darstellung der Kostenänderung und der Berechnung in Textform mit. Dem Anpassungsverlangen kann der Auftraggeber binnen 48 Stunden nach Zugang in Textform widersprechen.
- Widerspricht er nicht fristgemäß, gelten die geänderten Preise mit Wirkung ab dem 1. des Kalendermonats, der auf den Ablauf der Widerspruchsfrist folgt. Hierauf weist der Auftragnehmer bei Mitteilung des Änderungsverlangens hin. Widerspricht der Auftraggeber fristgerecht, steht dem Auftragnehmer ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 10 Ziffer 2 zu. Ansprüche des Auftraggebers aufgrund der Ausübungen des Sonderkündigungsrechts sind ausgeschlossen.
- Die Preise für Auf-, Um- und Abbau der Verkehrssicherung/der Signalanlage beziehen sich auf unsere Regelarbeitszeiten. Einsätze außerhalb dieser Regelarbeitszeiten (z. B. Nachtarbeit, Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen) werden mit entsprechenden Zuschlägen angegeben und dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
§ 7 Zahlungsmodalitäten
- Die vereinbarten Preise sind 10 Tage nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Wenn nicht anders vereinbart.
- Bei Zahlungsverzug stehen dem Auftragnehmer Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu.
- Ist der Auftraggeber Verbraucher, kann der Auftragnehmer ihm jede Mahnung ab der zweiten mit EUR 4,50 in Rechnung stellen; ist er Unternehmer, mit EUR 50,00. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
- Ist Zahlung mittels Lastschrift vereinbart, erteilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer ein verbindliches Lastschriftmandat. Die Frist zwischen Rechnungsdatum (Vorabinformation) und Belastungsdatum beträgt mindestens fünf Geschäftstage.
§ 8 Stornierung vor Auftragsdurchführung
- Der Auftraggeber hat das Recht, nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen schriftlich zu stornieren.
- Im Falle der Stornierung ist der Auftraggeber verpflichtet, 50 % der gesamten Vergütung, wenn spätestens sieben Tage vor Vertragsbeginn storniert wird, 75 % der gesamten Vergütung, wenn spätestens drei Tage vor Vertragsbeginn storniert wird, 100 % der gesamten Vergütung, wenn spätestens zwei Tage vor Vertragsbeginn storniert wird, zu zahlen. Im Fall der Stornierung von Verkehrssicherungsleistungen bei Events ist der Auftraggeber verpflichtet, wenn er einen Tag vor dem Event oder am Veranstaltungstag selbst storniert, 100 % der gesamten Vergütung zu zahlen. Verwaltungsgebühren für Verkehrsrechtliche Anordnungen sowie bereits durchgeführte Arbeiten gehen stets zu 100% zu Lasten des Auftraggebers egal zu welchem Zeitpunkt er den Auftrag storniert.
- Für die Ermittlung des Zeitpunkts der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens beim Auftragnehmer maßgeblich. Die vorgenannte Verpflichtung entfällt insoweit, als der Auftraggeber nachweist, dass dem Auftragnehmer kein Aufwand oder Schaden oder ein Aufwand oder Schaden in geringerer Höhe entstanden ist.
§ 9 Haftung des Auftragnehmers
- Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – gleich aus welchem Rechtsgrund – haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz.
- Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beschränkt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung das Erreichen des mit dem Abschluss des Vertrages verfolgten Zwecks erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
- Der Auftragnehmer haftet in den Fällen einfacher Fahrlässigkeit nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und / oder Mangelfolgeschäden.
- Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Des Weiteren gelten sie nicht bei arglistigem Verschweigen, bei einer vom Auftragnehmer ausnahmsweise übernommenen Garantie oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz. Sie gelten außerdem nicht, soweit die Schäden dem Grunde und der Höhe nach durch die Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers gedeckt sind.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer jeden Schaden sofort mitzuteilen, damit der Auftragnehmer ihn seiner Versicherung melden kann.
§ 10 Vertragsdauer und Kündigung
- Die Laufzeit des Vertrages ergibt sich in der Regel aus der Beauftragung (Projektlaufzeit). Ist nichts vereinbart, beträgt die Laufzeit die geplante Einsatzdauer.
- Im Fall des Widerspruchs des Auftraggebers gegen eine Anpassung der AGB und / oder der Preise ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von zwei Werktagen zu kündigen (Sonderkündigungsrecht).
- Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund für den Auftragnehmer ist insbesondere dann gegeben, wenn der Auftraggeber eine vertragliche Pflicht verletzt und nicht innerhalb einer ihm vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist zum vertragsgemäßen Verhalten zurückkehrt.
- Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 11 Höhere Gewalt
Die Pflichten des Auftragnehmers ruhen, solange die Erbringung der Leistung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat (z. B. höhere Gewalt, sonstige Umstände wie Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen) wesentlich erschwert oder unmöglich ist.
§ 12 Datenschutz
Die im Rahmen des Vertrages vom Auftraggeber erhobenen personenbezogenen Daten werden ausschließlich zum Zwecke der Durchführung des Vertrags verarbeitet. Empfänger der Daten sind die Mitarbeiter des Auftragnehmers, die die Daten zur Auftragsdurchführung benötigen, sowie Subunternehmer, sollten sie mit den vereinbarten Leistungen beauftragt werden. Die Daten werden weder an ein Drittland noch an eine internationale Organisation übermittelt. Verantwortlich ist die VTRM GmbH VerkehrsTechnik Rhein Main, Spessartstraße 1, 63526 Erlensee, Telefon: 06183-8075302, E-Mail: info@vt-rm.de. Die Daten werden nach Ablauf des Vertrages und der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gelöscht. Weitere Informationen zum Datenschutz und zu den Rechten des Auftraggebers sind auf der Website www.http://vt-rm.de/datenschutzerklaerung/ einsehbar.
§ 13 Widerrufsrecht
- Ist der Auftraggeber Verbraucher und hat er den Vertrag mit dem Auftragnehmer im Wege des Fernabsatzes oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen, steht ihm nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung ein Widerrufsrecht zu.
- Macht er von seinem Widerrufsrecht nach Ziffer 1 Gebrauch, hat er, wenn ihm Waren geliefert wurden die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen.
- Im Übrigen gelten für das Widerrufsrecht die Regelungen, die im folgenden Absatz wiedergegeben sind:
Der Auftragnehmer hat das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufungsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss er den Auftragnehmer, die VTRM GmbH VerkehrsTechnik Rhein Main, Spessartstraße 1, 63526 Erlensee, Telefon: 06183-8075302, E-Mail: info@vt-rm.de mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über seinen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Auftraggeber die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.
Erlöschen des Widerrufsrechts:
Das Widerrufsrecht erlischt gemäß § 356 Abs. 4 BGB bei einem Werkvertrag, wenn
· Der Auftragnehmer die Werkleistung vollständig erbracht hat;
· und mit der Ausführung der Werkleistung erst begonnen hat, nachdem der Auftraggeber dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat, mit der Ausführung der Werkleistung zu beginnen;
· und gleichzeitig der Auftraggeber seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer verliert.
§ 14 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz der Gesellschaft
§ 14 Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, einschließlich dieser AGB, sind schriftlich zu fassen.
- Sollte eine Bestimmung des Vertrages, einschließlich dieser AGB, unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Gleiches gilt für eine Vertragslücke.
- Ist der Auftraggeber Unternehmer, ist Gerichtsstand für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
Aktuelle Fassung der AGB Stand 03.02.2026
Zusatz zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Besondere Bestimmungen für den Bereich Fahrbahnmarkierung:
Für das einwandfreie Durchführen von Markierungsarbeiten ist eine Luft- und Untergrundtemperatur von mind. +5° C und eine relative Luftfeuchtigkeit von unter 80% erforderlich. Entsprechend muss die Oberfläche trocken bzw. es darf mind. 24 h vor Ausführung der Markierungsarbeiten kein Niederschlag gefallen sein.
Die zu markierende Oberfläche muss frei von Ölen, Fetten, Staub und Schmutz sein (gemäß Herstellervorschriften). Die Reinigung der Oberfläche kann separat angeboten und beauftragt werden. Leistungen zur Instandsetzung fehlender oder defekter Markierung aufgrund der Ausführung bei ungünstigen Wetterverhältnissen (insbesondere Vorhandensein von Auftausalzen, nur oberflächig trockenen Fahrbahnen) oder bei Beschädigung durch Winterdiensteinsätze werden gesondert berechnet. Eventuelle Handarbeiten für Markierungen im Bereich von baulichen Hindernissen werden mit 20% Aufschlag auf die Leistungsposition berechnet
Werden diese Voraussetzungen nicht eingehalten und wird dennoch auf eine Ausführung durch den Auftraggeber bestanden, kann keine Gewährleistung gemäß ZTV-M 13 übernommen werden. Darüber hinaus erfolgt keine Gewährleistung für:
• Markierungen, deren Applikation in der Zeit vom1. November bis 31. März vertragsgemäß erfolgt;
• Verkehrsfreigabemarkierungen;
• Markierungen auf Pflasterdecken;
• Markierungen ohne erfolgreiche Haftungsprobe;
• Markierungen bei überdurchschnittlicher Beanspruchung, wie z.B. durch Staplerverkehr oder eingeschränkter Verkehrsführungen auf Bundesfernstraßen;
• verschmutze, fettige oder mit feindlichen
Chemikalien behandelten Untergründe
